Drei Dinge, die organisatorisch zu regeln bleiben
Das Prüfprogramm kennt keine Anmeldung. Wer Programm und Datei hat, sieht das
vollständige Protokoll. Der Zugriffsschutz entsteht über die Berechtigungen des
Ablageordners und des Funktionspostfachs — das ist einzurichten und zu
dokumentieren, keine Selbstverständlichkeit. Was das Programm herstellt, ist die
Nachweisbarkeit, nicht die Verhinderung.
Die Verschlüsselung endet am Gerät. Sie sichert die Wartezeit bis zum
Versand, nicht die Aufbewahrung beim Betriebshof.
Die Zuordnungsliste führt ein Mensch. Sie ist wie ein
Beweismittel zu führen: datiert, mit benannter Vertretung, so lange aufbewahrt wie
die Protokolle. Löst sie nicht mehr auf, ist im Streitfall kein Zeuge mehr zu
benennen — und dann nützt die schönste Pseudonymisierung nichts.