Ordivis Winterdienst

Beweiskraft schlägt Bequemlichkeit.

Ein Streckenprotokoll ist im Streitfall ein Beweisdokument. Deshalb entscheidet an jeder Stelle dieselbe Frage: Was behauptet dieser Wert, wenn er falsch ist – und wer muss das später verteidigen?

Vier Entscheidungen

Jedes Mal gegen die bequemere Variante

Der Rückfallwert behauptet nichts

Fehlt beim Start die Angabe, welche Maßnahme gefahren wird, trägt das Protokoll „Wegstrecke“. Der Entwurf sah „Räumen und Streuen“ vor – das hätte ins Protokoll geschrieben, es sei gestreut worden. Wegstrecke ist der einzige Wert, der nichts behauptet.

Fehlende Strecke ist keine „unbekannte“ Strecke

Die Bereitschaftsleitung fährt nicht zwingend eine festgelegte Strecke. Früher stand dann „unbekannt“ im Dateinamen. Heute entfällt der Teil ganz: Es gab keine Strecke – sie fehlt nicht.

Kein Pflichtfeld, das zum Raten zwingt

In App 2 ist die Streckenwahl keine Pflicht. Den Leiter zur Auswahl zu zwingen hieße, ihn raten zu lassen – und ein geratener Wert stünde anschließend als Tatsache im Protokoll.

Wetter wird bestätigt, nicht übernommen

Messwerte des Deutschen Wetterdienstes werden vorgeschlagen, nicht eingetragen. Die Station steht Kilometer entfernt und misst Lufttemperatur in zwei Metern Höhe: Bei drei Grad Luft kann die Fahrbahn unter null liegen. Ins Protokoll geht, was der Bereitschaftsleiter bestätigt – ein automatisch übernommener Messwert wäre im Streitfall angreifbar, die Beurteilung vor Ort ist es nicht.

Und noch eine Entscheidung derselben Art

Streckenführung ist das Gegenteil von Navigation

Beim Winterdienst liegt die Versuchung nahe, ein Routing einzubauen. Sie ist grundsätzlich falsch.

Ein Navigationsgerät sucht den schnellsten Weg von A nach B. Der Winterdienst braucht genau die festgelegte Strecke – jede Nebenstraße, in der richtigen Reihenfolge. Ein Routing würde den Fahrer abkürzen lassen; im Protokoll stünde anschließend, ein Abschnitt sei nicht behandelt worden. Der Entlastungsbeweis wäre damit beschädigt.

Geführt wird deshalb entlang der aufgezeichneten Linie, und angesagt wird nur, was sich aus ihr selbst ergibt: das Abkommen von der Strecke, die nächste Abbiegung, die Vorausschau. Die Sprachansage ist voreingestellt aus – wer mehr sagt als nötig, wird abgeschaltet, und dann fehlt auch die Warnung, auf die es ankommt.

Was diese Seite nicht ist

Eine Rechtsauskunft. Ob ein Protokoll im Einzelfall als Entlastungsbeweis trägt, entscheidet das Gericht, und die Räum- und Streupflicht folgt aus Landesrecht und kommunaler Satzung – sie ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wir sagen Ihnen, was das Programm aufzeichnet. Ob das für Ihre Satzung genügt, prüfen Sie bitte mit Ihrem Rechtsamt.