für die Überlassung und Nutzung der Client-Server-Software Ordivis Platform. Anbieter: Grams IT („Anbieter"). Stand: 16.08.2026. Maßgeblich sind die jeweils bei Vertragsschluss gültigen AGB.
Hinweis zum Produktstatus: Ordivis Platform befindet sich im Pilotbetrieb; der erste Pilotkunde setzt die Software produktiv ein. Allgemein verfügbar wird Ordivis Platform zum 1. Januar 2027. Bis dahin kommen Verträge ausschließlich im Rahmen individueller Pilot-Vereinbarungen zustande.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Grams IT („Anbieter") und ihren Kunden („Kunde") über die Überlassung, Lizenzierung und Nutzung der Client-Server-Software Ordivis Platform („Software").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Geschäftsverkehr, d. h. für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Behörden) und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
(3) Der konkrete Leistungsumfang, die Anzahl der zulässigen Administratoren, Mandanten sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag (Angebot/Auftragsbestätigung).
(1) „Client-Server-Anwendung" bezeichnet die Softwarearchitektur, bei der ein zentraler Server-Dienst Daten verarbeitet und mit einem oder mehreren installierten Client-Programmen oder Web-Interfaces auf den Endgeräten des Kunden kommuniziert.
(2) „Administrator (Admin)" ist ein benannter Nutzer (Named User) auf Seiten des Kunden, der erweiterte Rechte zur Konfiguration, Systemverwaltung und Rechtevergabe innerhalb der Software besitzt. Im Gov-Tarif ist die Anzahl der Admins unbegrenzt, im Corporate-Tarif typischerweise limitiert.
(3) „Mandant" bezeichnet eine logisch vollständig getrennte Datenumgebung (Datenbank/Instanz) innerhalb der Software. Ein Mandant dient der strikten organisatorischen und datentechnischen Trennung von Organisationseinheiten.
(4) „Managed Service Provider (MSP)" ist ein Kunde, der die Software als IT-Dienstleister zentral verwaltet, um IT-Infrastrukturen für eigene, dritte Endkunden (Unternehmen oder Kommunen) zu betreiben.
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches (einfaches), nicht übertragbares, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränktes Recht ein, die Software im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs (Anzahl Mandanten/Admins) zu nutzen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleihen, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht ausdrücklich für MSPs im Hauptvertrag vereinbart wurde.
(3) MSPs erhalten abweichend das Recht, für jeden rechtmäßig erworbenen Kunden-Tarif einen dedizierten Mandanten für ihre jeweiligen Endkunden einzurichten und zu verwalten. Eine Vermischung von Daten unterschiedlicher Endkunden innerhalb eines Mandanten ist untersagt.
(1) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die vom Anbieter vorgegebenen System- und Hardwarevoraussetzungen für die Server- und Client-Komponenten bereitzustellen und aufrechtzuerhalten.
(2) Der Kunde hat die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Zugangsdaten für Administratoren sind geheim zu halten.
(3) Im Falle von Fehlfunktionen ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu informieren und bei der Fehleranalyse im zumutbaren Rahmen zu unterstützen (z. B. durch Bereitstellung von Logfiles oder Fehlermeldungen).
(1) Die Vergütung für die Softwareüberlassung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Nutzt der Kunde mehr Administratoren oder Mandanten als vertraglich vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, den Aufpreis rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mehrnutzung gemäß der geltenden Preisliste einzufordern.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die wiederkehrenden Jahresgebühren mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres moderat (maximal 5 % pro Jahr) anzupassen, um gestiegene Entwicklungs- oder Infrastrukturkosten auszugleichen.
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Nutzen im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Ein unerheblicher Mangel begründet keine Mängelansprüche.
(2) Mängel werden nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Bereitstellung eines Updates oder Patches) behoben.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(1) Support- und Wartungsleistungen erbringt der Anbieter ausschließlich schriftlich über die beiden Kanäle E-Mail (support@ordivis.eu) und das Web-Ticketsystem des Anbieters. Ein telefonischer Support ist nicht Vertragsbestandteil und wird auch nicht als kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten.
(2) Im Standardumfang sagt der Anbieter keine festen Reaktionszeiten zu; er bearbeitet Meldungen innerhalb der Servicezeiten nach bestem Bemühen. Einzelheiten und die Möglichkeit, feste Reaktionszeiten gesondert und entgeltlich zu vereinbaren, regelt das Service Level Agreement (SLA).
(3) Die Einzelheiten – insbesondere Servicezeiten, Fehlerklassen, Mitwirkungspflichten und Ausschlüsse – regelt das Service Level Agreement (SLA), das Bestandteil dieser AGB ist. Bei Widersprüchen zwischen AGB und SLA geht das SLA vor.
(4) Die Software befindet sich zum Stand dieser AGB im Pilotbetrieb; die allgemeine Verfügbarkeit ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Support- und Wartungsleistungen nach diesem Paragraphen werden mit der allgemeinen Verfügbarkeit wirksam; für Pilotkunden gelten bis dahin ausschließlich die individuell vereinbarten Bedingungen.
(5) Unterstützungszeitraum: Der Anbieter behandelt Schwachstellen der Software und stellt Sicherheitsaktualisierungen bis einschließlich 31. Dezember 2032 kostenlos bereit. Die Zusage gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgelieferten Fassungen und besteht unabhängig von Absatz 2. Sie erfüllt Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung); die weiteren Angaben nach deren Anhang II stehen unter Produktsicherheit.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) In allen anderen Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
(1) Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen (sofern im Angebot nicht anders vereinbart).
(2) Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich (Textform per E-Mail ausreichend) gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als zwei Monate im Verzug ist oder gegen die Lizenzbestimmungen (§ 3) verstößt.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei dauerhaft geheim zu halten.
(2) Sofern der Anbieter im Rahmen von Support- oder Wartungsleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten kann, werden die Parteien vorab eine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 28 DSGVO) entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) schließen.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters.
→ Service Level Agreement (SLA) für Support und Wartung
Hinweis: Diese AGB sind eine Vorlage und vor dem verbindlichen Einsatz anwaltlich zu prüfen sowie um die konkreten Anbieterangaben (Firmierung, Anschrift, Gerichtsstand) zu ergänzen.